Dies ist keine Rechtsberatung im Sinne des Rechtsberatungsgesetzes. Ich gebe nur wieder, was ich heute in der Kriminologie-Vorlesung gehört habe.
Das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen hat am 18. März 2010 eine wichtige Entscheidung zum Opferentschädigungsgesetz (OEG) getroffen.
http://cdl.niedersachsen.de/blob/images/C63275640_L20.pdf [Mittwoch, 12. Mai 2010]
Es geht zwar um einen Stalking-Fall, doch der zweite Absatz der nichtamtlichen Leitsätze könnte für ehemalige Heimkinder wichtig sein.
» Dem Entschädigungsanspruch steht nicht entgegen, dass die Handlungen vor dem 31. März 2007 begangen wurden und daher wegen des absoluten Rückwirkungsverbotes nach Art. 103 Abs. 2 GG, § 1 StGB nicht als strafbare Nachstellungen im Sinne von § 238 StGB bestraft werden könnten. Bei der opferentschädigungsrechtlichen Beurteilung sind vielmehr auch die zwischenzeitlichen Rechtsentwicklungen zu berücksichtigen«.
http://www.amtsgericht-hannover.niedersachsen.de/master/C63275984_L20_D0_I5210490_h1.html [Mittwoch, 12. Mai 2010]
Auf Nachfrage sagte mir der Dozent, analog müsse das auch für die Anwendung des OEG auf die Heimkinderfälle gelten. Allerdings ist die Entscheidung noch nicht rechtskräftig.
Das heißt: ehemalige Heimkinder sollten mit ihrem Anwalt besprechen, ob sie unter Berufung auf diese Entscheidung Anträge nach dem OEG stellen können.
Apropos Anwalt
Aus dem Vorlesungsskript:
[Fettdruck und Unterstreichung wie im Vorlesungsmanuskript].
Und da ich schon bei Rechtsangelegenheiten bin:
Kürzlich hörte ich von einem Fall, bei dem der Richter trotz begründeten Mißtrauensantrags an einem Gutachter festhielt, obwohl der kein spezialisierter Gutachter für sexuelle Traumatierungen ist.
Die Vorgabe des BGH [BGH, Urt. v. 30. 7. 1999 - 1 StR 618198 (LG Ansbach)] lautet dagegen:
»Hält ein Prozeßbeteiligter die wissenschaftlichen Anforderungen [eines Gutachtens] dagegen für nicht erfüllt, wird er noch in der Tatsacheninstanz auf die Bestellung eines weiteren Sachverständigen hinzuwirken haben. Will das Gericht einem dahingehenden Beweisantrag nicht entsprechen, bedarf es – wie dargelegt – einer ausführlichen Begründung des Ablehnungsbeschlusses regelmäßig nur dann, wenn der Antragsteller einen Mangel des Erstgutachtens konkret vorgetragen hat. Ist dies geschehen, wird es aber vor einer Entscheidung über einen derartigen Antrag naheliegen, den Erstgutachter zu dem behaupteten Mangel zu hören und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben«.
Nun, Mängel des Erstgutachtens wurden konkret vorgetragen.